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Wissenswertes aus der Risikovorsorge

Solidaritätszuschlag – 2021 ist Schluss…!

Rund 90 Prozent der Steuerzahler im Land müssen ab dem kommenden Jahr keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten. Die 1991 eingeführte Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftssteuer sollte ursprünglich nur für ein Jahr erhoben werden. Unter anderem sollten die durch
den „Soli“ generierten Einnahmen in die Finanzierung der deutschen Einheit fließen. Nun, nach beinahe drei Jahrzehnten, ist es für die meisten tatsächlich so weit, dass der Zuschlag entfällt. Künftig wird er nur noch erhoben, wenn die Einkommensteuer mehr als 16 956 Euro/Jahr (1413 Euro/ Monat) oder bei Zusammenveranlagung (respektive in der Lohnsteuerklasse III) mehr als 33 912 Euro/Jahr (2826 Euro/ Monat) beträgt. Die Freigrenze bezieht sich auf das jährlich zu versteuernde Einkommen und liegt bei etwa 61 700 Euro Jahreseinkommen bei Alleinstehenden und 123 400 Euro bei gemeinsam veranlagten Paaren. Dem schließt sich eine Gleitzone an, in der der „Soli“ im Durchschnitt unter den derzeitigen 5,5 Prozent liegt. Erst bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von circa 9000 (Lohnsteuerklasse I) beziehungsweise 17 000 Euro (Lohnsteuerklasse III) wird der aktuelle Satz als Höchstsatz wieder erreicht. Viel Text, den man auf eine ganz einfache Botschaft herunterbrechen kann: Im Januar werden Sie spürbar mehr Geld zur Verfügung haben. Geld, das Sie dann entweder verkonsumieren oder in die Lösung größerer Herausforderungen fließen lassen können.

In Euro und Cent:

Natürlich sind wir weder Steuerberater noch Lohnsteuerhilfeverein und können daher auch nicht auf Ihre persönliche Situation eingehen. Mit im Internet allgemein zugänglichen Rechnern ergeben sich folgende Beispiele:

40-jährig, 3500 Euro brutto, Lohnsteuerklasse I:
Jährliche Ersparnis: 353,70 Euro

Daraus werden bis zum 67. LJ bei
• 0 % p. a. – 12.501 Euro
• 3 % p. a. – 14.399 Euro
• 5 % p. a. – 19.336 Euro

40jährig, 4.000 Euro brutto, Lohnsteuerklasse III:
Jährliche Ersparnis: 243,21 Euro
Daraus werden bis zum 67. LJ bei
• 0 % p. a. – 7.399 Euro
• 3 % p. a. – 8.373 Euro
• 5 % p. a. – 10.823 Euro

Damit wird sicher greifbarer, was ohne spürbaren Nachteil zu heute machbar wäre. Im Alter tut jeder vorrätige Euro gut und schafft zusätzliche Freiheit, um den Ruhestand auch genießen zu können. Diese Zahlen sind nur beispielhaft gedacht. Für die Korrektheit der Zahlen kann aus den eingangs erwähnten Gründen keine Gewähr übernommen werden.

 

Fahrzeuge im Winterschlaf

Beim Blick aus dem Fenster wird es leider nur allzu deutlich sichtbar: Die Sommerzeit ist vorbei – und damit auch die Zeit, mit Cabrio oder Motorrad auf Tour zu gehen. Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen müssen nun wieder „eingemottet“ werden. Damit das Saisonkennzeichen auch wirklich Ihren Geldbeutel schont und Sie in der Ruhezeit nicht mit unangenehmen Geldstrafen konfrontiert werden, sollten Sie unbedingt folgende Regelungen beachten: Auch während der Ruhezeit ist Ihr Fahrzeug im Rahmen der Haftpflicht- und der Teilkaskoversicherung (sofern diese auch im zugelassenen Zeitraum Vertragsbestandteil ist) abgesichert – allerdings nur, wenn es sich in einem „sicheren Einstellraum“ befindet. Konkret bedeutet das, dass Sie Ihr Fahrzeug in einer Garage oder auf einem umfriedeten Abstellplatz – also vom öffentlichen Straßenraum durch eine Mauer, einen Zaun oder eine Hecke getrennt – überwintern lassen müssen. Sie dürfen es nicht einfach auf der Straße vor Ihrem Haus oder auf dem Parkplatz eines Mehrfamilienhauses abstellen. Denn wenn niemand an das Fahrzeug rankommt, ist auch das Risiko eines Schadens geringer. Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, aber es sei lieber noch einmal gesagt: Außerhalb der vereinbarten Saison dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht betätigen – auch nicht für die schnelle Fahrt zum Bäcker um die Ecke und zurück. Sollten Sie es dennoch tun und es passiert während dieser Fahrt ein Unfall, dann könnten es ziemlich teure  Brötchen werden. Denn für einen Unfall, der sich während der Ruhezeit außerhalb der oben genannten Abstellplätze ereignet, ist der Versicherer leistungsfrei. Für Schäden, die Sie einem Dritten zufügen,  wird der Versicherer zwar gegebenenfalls noch in Vorleistung gehen, aber höchstwahrscheinlich Regressansprüche gegen Sie erheben. Und das muss ja nicht sein, oder? Wie Sie sehen, müssen Sie nicht viel beachten, um Ihr Fahrzeug ruhigen Gewissens in den Winterschlaf schicken zu können. Bei Fragen sind wir immer gerne für Sie da!

Glück und Glas…

Ist Ihnen schon mal bewusst geworden, dass wir alle regelrecht von Glas umgeben sind? Fenster, Türen, Möbel, Bilder, Glaskochfelder etc.: Glas ist überall! Wie zerbrechlich es ist, werden Sie vielleicht aus eigener Erfahrung wissen – und womöglich auch, wie teuer Ersatz werden kann. Eine Glasversicherung bietet einen sehr speziellen Schutz für alle planen – also ebenen – Glasscheiben, die Sie am Haus beziehungsweise im Haushalt finden können. Auch Cerankochfelder können so gegen Bruchschäden abgesichert werden. Da hier in aller Regel kein existenzbedrohender Schaden eintreten kann, stufen wir die Glasversicherung nicht gerade bei den unverzichtbaren Versicherungssparten ein. Letztlich geht es bei Versicherungen aber nicht nur um  den Schutz alleine, sondern ein Stück weit auch um das individuelle Gefühl, gut abgesichert zu sein. Weiterhin möchten wir auf eine Besonderheit in der Privathaftpflichtversicherung hinweisen, die im Zusammenhang mit Glasbruch steht: Zwar sind Schäden, die an einer gemieteten Wohnung verursacht werden, problemlos absicherbar – Glasbruchschäden sind hier aber regelmäßig ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das, weil man eben auch als Mieter eine Glasversicherung abschließen könnte. Wir möchten auf diesen Umstand ausdrücklich hinweisen, damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt. Wenn Sie noch über keinen Glasversicherungsschutz verfügen, aber Interesse an einem Angebot haben, kontaktieren Sie uns bitte. Wir finden gerne einen leistungsstarken Anbieter für Sie, der Ihr Risiko preiswert abdeckt. Letztlich sollte man immer die Versicherungen haben, die wirklich nötig sind – und die, mit denen man sich wohler fühlt.

Hätten Sie es gewusst?

Zuzahlungen, die Sie dieses Jahr noch in bestehende Riester- oder Basisrentenversicherungsverträge leisten, wirken sich positiv auf die Höhe Ihrer Steuerrückzahlung im kommenden Jahr aus.

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