DVM

Wissenswertes aus der Risikovorsorge für den Gewerbekunden aus dem August 2024

WER HAFTET KÜNFTIG WIE BEI PRODUKTFEHLERN?

Vor einem knappen halben Jahr hat das Europäische Parlament die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie verabschiedet und damit der Modernisierung des fast 40 Jahre alten Produkthaftungsrechts zugestimmt. Dies stellt eine bedeutende Aktualisierung der bisherigen Regelungen dar, da die modernen Anforderungen und Technologien des 21. Jahrhunderts künftig einbezogen werden. Die Neufassung zielt darauf ab, den EU-Binnenmarkt durch den höchstmöglichen Schutz der Verbraucher zu fördern. Gleichzeitig soll es den Herausforderungen und Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und der neuen Technologien mit entstandenen Lieferketten sowie neuen Wirtschaftsakteuren, die bisher nicht im Fokus standen, gerecht werden. Nach dem Inkrafttreten der EU-Produkthaftungsrichtlinie muss diese von den Ländern innerhalb von zwei Jahren, also spätestens bis 2026, umgesetzt werden. Während sich die Haftung für Personen- oder Sachschäden durch fehlerhafte Produkte bisher auf die rechtliche Verantwortung des Herstellers, Importeurs in den Europäischen Wirtschaftsraum, Quasi-Herstellers (derjenige, der seine Marke bzw. sein Logo am Produkt anbringt) und unter Umständen auch eines Händlers bezog, findet sich unter den Änderungen die Erweiterung des Kreises um die beteiligten Wirtschaftsakteure wie Fulfillment-Dienstleister (z. B. Versanddienstleister) oder Anbieter von Onlineverkaufsplattformen. Auch die Erweiterung des Produkt-, Schaden- wie auch des Fehlerbegriffs sind zentrale Bestandteile der Neufassung. Ferner wird die Offenlegungspflicht für alle Unternehmen künftig – auch durch die Beweiserleichterungen für Antragssteller – gewichtige Folgen in Prozessen haben; ebenso durch die Verlängerung der Verjährungsfristen. Da sich Unternehmen künftig auf die neuen Anforderungen einstellen und Prozesse entsprechend anpassen müssen, um rechtliche Risiken zu minimieren, sollte ein erster wichtiger Schritt die Feinjustierung des Leistungspunktes „Produkthaftung“ in Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung sein. Als zusätzlicher optionaler Baustein zur Betriebshaftpflicht (und der darin enthaltenen konventionellen Produkthaftpflicht) sichert beispielsweise eine erweiterte Produkthaftpflicht reine Produktvermögensschäden ab, welche auch unabhängig eines vorangegangenen Sachoder Personenschadens reguliert werden. Diese müssen jedoch in den meisten Fällen extra vereinbart werden.
Wer beispielsweise Produkte aus Nicht-EU-Ländern einführt oder sein eigenes Label anbringt, unterliegt als Quasi-Hersteller auch weiterhin der verschärften Haftung des Produkthaftungsgesetzes für Schäden aus Produktfehlern. Wichtig ist in jedem Fall, dass Risiken als Hersteller, Quasi-Hersteller usw. in der Police als Betriebsart abzubilden sind. Gerne überprüfen wir Ihren bestehenden Schutz auf Handlungsbedarf. Kommen Sie auf uns zu.

WENN KUNDEN EINFACH EWIG NICHT ZAHLEN…

Vielleicht können Sie ein Lied davon singen: Zahlreiche Unternehmen in Deutschland klagen über ausstehende Forderungen. Weshalb Kunden Rechnungen nicht zahlen, kann die unterschiedlichsten Gründe haben. Generell lässt sich jedoch beobachten, dass es um die Zahlungsmoral besser bestellt
sein könnte. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen leiden unter dieser legeren Kundeneinstellung. Oft müssen diese für Aufträge in finanziell nicht unerhebliche Vorauslage gehen. Da alle Fixkosten weiterlaufen, wundert es nicht, dass verschleppte Forderungen schnell zu Liquiditätsengpässen im Unternehmen führen können – häufig trotz guter Auftragslage.
Um Ihr Unternehmen hier zu schützen, können Sie verschiedene Möglichkeiten nutzen: Nahezu jeder gewerbliche Rechtsschutzversicherer bietet Ihnen inzwischen auch einen Inkassoservice über ein entsprechendes Partnerunternehmen an, über das unstrittige Forderungen eingetrieben werden können. Für das vorgerichtliche Verfahren bis hin zum Vollstreckungsbescheid stellt dies bereits eine gute Lösung dar.
Problematisch wird es mit Rechtsschutzlösungen allerdings immer dann, wenn bei Ihrem Kunden einfach nichts mehr zu holen ist.
Eine Forderungsausfallversicherung würde hier einspringen und Ihre Forderung übernehmen. Die Forderungsausfallversicherung darf daher getrost als Königsweg der Inkassovorsorge angesehen werden.
Interessiert? Dann kontaktieren Sie uns bitte.

PRIVATER SCHUTZ IM BETRIEBLICHEN VERTRAG? TAUGT DAS?

Heutzutage ist es üblich, dass die Betriebshaftpflichtversicherung automatisch eine Privathaftpflichtdeckung für den Geschäftsführer bzw. Inhaber umfasst. Ein Pluspunkt, der zwar keine Mehrkosten für den Versicherungsnehmer verursacht, meist jedoch auch nicht abwählbar ist. Abwählbar warum?
Die Qualität vieler solcher Privathaftpflichtdeckungen ist leider oft nur durchschnittlich. Im Gegensatz zu der des Betriebsschutzes.
Wer hier für sich und die eigene Familie das Risiko von Deckungslücken minimieren möchte, beweist Verantwortungsbewusstsein und Weitblick. Eine Lösung findet sich in Form der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung, die einzelne Premiumanbieter im Segment der Privathaftpflicht auch als
dauerhaften Vertrag anbieten. Für einen überschaubaren Jahresbeitrag bieten Ihnen diese Versicherer dann eine Police, die – vereinfacht ausgedrückt – all jene Leistungen bietet, die im anderen Vertrag noch nicht enthalten sind. Dieser Ergänzungsvertrag sitzt für Sie „auf der Reservebank“ und springt dann ein, wenn Ihr Hauptvertrag nicht mithalten kann. Das ist wie ein Sahnehäubchen Extraschutz, das man auf ihre Betriebshaftpflicht setzt.
So erhalten Sie im gewerblichen wie auch im privaten Bereich den hervorragenden Versicherungsschutz, den Sie sich wünschen. Die beste Basis für eine stressfreie Schadensabwicklung. Gerne zeigen wir Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt

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