DVM

Wissenswertes aus der Risikovorsorge für Gewerbekunden

Wenn Mitarbeiter Fehler machen

Ohne entscheidungs- und handlungsfreudige Mitarbeiter kann kaum ein Unternehmen kreativ und innovativ am Markt aktiv sein. Doch wenn aus kreativem Handeln plötzlich risikofreudige Fahrlässigkeit der Mitarbeiter wird, kommen Unternehmen schnell ins Trudeln. Auch die sorgfältigste Mitarbeiterauswahl schützt nicht vor Fehlern bei der Stellenbesetzung. Selbst dem besten Mitarbeiter unterlaufen Fehleinschätzung einer Situationen oder falsche Entscheidung. Davor ist keine Entscheidungsebene einer Unternehmensstruktur gefeit.

Egal ob ein Geschäftsführer beispielsweise die Herstellung eines schwer absetzbaren Produkts veranlasst, ohne zuvor ausreichende Marktanalysen vorgenommen zu haben, oder ob ein Sachbearbeiter versehentlich den Nachdruck eines Firmenprospekts in zu hoher Auflage in Auftrag gibt: Das Ergebnis ist ein Vermögensschaden, den Ihr Unternehmen erleidet. Lediglich die Schadenshöhe wird unterschiedlich ausfallen. Dass sich Firmen gegen diese Eigenschäden
absichern können, ist Entscheidungsträgern häufig nicht bekannt.

Lange Zeit war es Firmen nur möglich, sich gegen die finanziellen Folgen von Fehlern ihrer Führungskräfte abzusichern. Die D & O (auch als Managerhaftpflicht bekannt) kommt für Schäden dieser Art auf. Erst seit Kurzem können auf ähnlichem Wege auch Vermögensschäden abgedeckt werden, die Ihrem Haus durch Fehler von Mitarbeitern auf niedrigerer Stufen zugefügt werden. Die sog. Eigenschadenversicherung stellt eine innovative neue Abrundung zur Existenzsicherung Ihres Unternehmens dar.

Leider kommt es in Firmen immer wieder auch dazu, dass Mitarbeiter ganz bewusst und mutwillig eine Schädigung ihres Arbeitgebers herbeiführen. Fälle von Unterschlagung und Diebstahl sind alles andere als selten geworden. Man kann seinen Mitarbeitern nicht in die Köpfe schauen und erfährt oft nichts von deren privaten Problemen. Umso überraschender ist es dann, wenn kriminelle Handlungen ans Tageslicht kommen. Meist sind die Schädiger nicht in der Lage, den verursachten Schaden aus eigenen Mitteln zurück zu erstatten. Eine Vertrauensschadenversicherung hilft in Fällen dieser Art. Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste. Diese Devise sollte immer gelten, wenn es um die Existenzsicherung Ihres Unternehmens geht.

So können Sie Ihre Firma schützen:

D & O-Versicherung („Managerhaftpflicht“)
deckt Vermögensschäden, die Ihrem Unternehmen durch die Entscheidungen und Handlungen von Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder etc. nicht vorsätzlich zugefügt werden.

Eigenschadenversicherung
deckt Vermögensschäden, die Ihrem Unternehmen durch die Entscheidungen und Handlungen von Mitarbeitern, Auszubildenden, Praktikanten etc. nicht vorsätzlich zugefügt werden.

Vertrauensschadenversicherung
deckt Vermögensschäden, die Ihrem Unternehmen mutwillig von Mitarbeitern oder externen Dritten durch eine strafbare Handlung zugefügt werden.

Der Schaden auf Dienstreise

Kaum ein Unternehmen macht sich Gedanken darüber, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen auf die Firma zukommen, wenn ein Mitarbeiter auf der Dienstreise mit dem eigenen Fahrzeugen einen Unfall hat. Dabei ist die rechtliche Lage eindeutig: Kommt es im Rahmen der Dienstfahrt zu einer Beschädigung am Fahrzeug des Mitarbeiters, hat dieser einen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber. Grundsätzlich muss ihm dieser den Schaden ersetzen – und zwar unabhängig von einer Schuldfrage. Zahlreiche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bestätigten dies. Lediglich vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachte Schäden muss der Arbeitnehmer selber tragen. Die Erstattung einer üblichen Kilometergeldpauschale befreit den Arbeitgeber nicht von der Haftung.

Für Firmen gibt es im Prinzip nur zwei Möglichkeiten, sich vor solchen Schadenersatzansprüchen zu schützen: Entweder stellt man den Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur Verfügung oder man schließt eine Dienstreisekaskoversicherung ab. Ein solcher Vertrag übernimmt im Umfang der bekannten Vollkaskoversicherung die Kosten für fahrlässig erlittene Schäden an den Fahrzeugen Ihrer Mitarbeiter auf Dienstfahrten. Gerade in der kalten Jahreszeit kommt es schnell zu Situationen, in denen ein Blechschaden nicht vermieden werden kann. Die Folge können hohe ungeplante Kosten für Ihre Firma sein. Und das muss ja nicht sein.

Der Schaden aus Fernost

Am 1. Januar 1990 wurde in Deutschland das Produkthaftungsgesetz eingeführt, um eine einheitliche Regelung zur Haftung eines Herstellers bei fehlerhaften Produkten zu schaffen. Der Gesetzgeber versteht unter einem Produkt alle beweglichen Dinge, auch wenn sie nur Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache sind. Auch Elektrizität wird als Produkt gewertet, für das die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes greifen.

Wir leben in einem Zeitalter der Globalisierung, in der es auch für kleinere Betriebe nicht mehr unüblich ist, Teile aus Fernost zuliefern zu lassen bzw. Handelswaren direkt zu importieren. Der niedrige Einkaufspreis verspricht hohe Gewinne bei einer inzwischen soliden Qualität. Gerade bei reinen Handelsbetrieben wird oft nicht daran gedacht, dass man in einem solchen Fall als Quasi-Hersteller haftbar wird. Vor allem bei fertigen Produkten, in deren Entwicklung man selbst nicht eingebunden war, ist deshalb Vorsicht angebracht. Auch ein einfaches Stofftier kann die Gefahr dauerhafter Gesundheitsschädigungen in sich bergen. Meist deckt der Umfang einer gängigen Betriebshaftpflichtversicherung das Problem der Produkthaftung nicht mit ab. Wir empfehlen daher vor Aufnahme importierter Waren von außerhalb des Gebiets der EU das Gespräch mit uns zu suchen, damit wir Ihr Haftungsrisiko konkret ausloten können. Gehen Sie bitte auf Nummer sicher!

Hätten Sies gewusst?
Sieht eine Betriebshaftpflichtversicherung keine Leistungen für Schäden auf dem Gebiet der USA vor, gilt dies in der Regel auch für Arbeiten, die z. B. auf einem Truppenstützpunkt der US Army oder dem Gelände einer Botschaft erbracht werden. Hier kann es Ausnahmen und zumindest eine in der Summe begrenzte Leistung geben. In vielen Tarifen der Elektronikversicherung können die Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen zumindest eingeschlossen werden.

 

 

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