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Wissenswertes aus der Risikovorsorge für Gewerbekunden

Und plötzlich ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Sie…

Die Zahlen sprechen für sich: 4,5 Millionen Ermittlungsverfahren haben die Staatsanwaltschaften 2013 abgeschlossen und die Gerichte sprachen 755.935 Verurteilungen in Strafverfahren aus. Auch Sie als Unternehmer und Ihre Mitarbeiter sind da einer Vielzahl von strafrechtlichen Risiken ausgesetzt. Oft genügt der bloße Verdacht einer Straftat, damit die Staatsanwaltschaft ermittelnd tätig wird. Sie können sich das für Ihr Unternehmen nicht vorstellen? Hier einige Beispiele aus dem Praxisalltag:

Bei Dachdeckerarbeiten stürzt ein nicht gesicherter Dachdeckergehilfe ab und zieht sich dabei schwere Verletzungen zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft leitet ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Inhaber des Betriebs ein, da ihm der Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften vorgeworfen wird. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Strafverfahren wegen Körperverletzung ein.

Ein Bäckermeister trennt sich im Streit von einem Gesellen. Dieser erstattet mit dem Vorwurf Anzeige, dass in der Bäckerei regelmäßig gegen das Nachtbackverbot verstoßen worden sei. Gegen den Bäckermeister wird ein Verfahren wegen eines Vergehens gegen das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien eingeleitet.

Der Geschäftsführer einer GmbH verkauft ein Grundstück der Gesellschaft unter dem eigentlichen Wert an eine befreundete Firma, mit der man seit Jahren Geschäftsbeziehungen unterhält. Gegen ihn wird wegen des Vorwurfs der Hinterziehung von Kapitalertragsteuer ermittelt. Körperverletzung, Untreue, Lohnwucher, Steuerhinterziehung, Umweltverschmutzung, Gläubigerbegünstigung, Betrug… an möglichen Straftaten, die einem vorgeworfen werden können, mangelt es wahrlich nicht. Verstoßen Ihre Mitarbeiter auch ohne Ihren Auftrag gegen Gesetze, stehen Sie als Führungskraft meist mit in der Verantwortung. Was sind die Folgen? Negative Presse, psychischer Druck sowie gegebenenfalls Umsatzausfall durch eine Betriebsstilllegung. Zudem entstehen hohe Kosten für eine professionelle Strafverteidigung, zumal die Verteidigung durch einen spezialisierten Strafverteidiger in diesen oft komplexen Fällen unerlässlich ist. Sichern Sie sich und Ihre Mitarbeiter gegen dieses finanzielle Risiko ab. Gerne beraten wir Sie zum Zusammenspiel von Spezial-StrafRechtsschutz, AGG Haftpflicht und anderen Versicherungssparten, die hier zum Tragen kommen können. Wir sind immer gerne für Sie da!

Untersuchungshaft

Allein in Deutschland kommen pro Jahr rund 24.000 Personen in Untersuchungshaft, ein großer Teil davon aufgrund eines Vergehens bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Eine Gefahr, die auch im Ausland droht. Dort jedoch meist mit deutlich schwerwiegenderen Konsequenzen. Oft wird auf Antrag die Hinterlegung einer Strafkaution ermöglicht. Eine solche erhalten Sie als zinsloses Darlehen als eine der Leistungen Ihrer Rechtsschutzversicherung innerhalb der gebotenen Grenzen. Bedenken Sie bitte, dass die Haftbedingungen im Ausland teilweise deutlich unter den deutschen liegt. Bei Auslandstätigkeit sollte daher nicht auf einen umfangreichen Straf-Rechtsschutz verzichtet werden.

 

Kein Steuergeschenk ausschlagen!

Bereits 2005 wurde die Basisrente (umgangssprachlich auch als „Rürup-Rente“ bekannt) als steuerlich begünstigte Altersvorsorgemöglichkeit eingeführt. Vor allem Gutverdiener und Gewerbetreibende nutzen diese Form des Alterssparens seither auch gezielt als Steuersparmodel.

In 2019 können Sie bis zu 24.305 Euro (Alleinstehende) bzw. 48.610 Euro (Verheiratete) als Sonderausgaben ansetzen. Diese können sich aus Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken und aktuell 88 % der Beiträge zur Basisrente zusammensetzen. Der Grad, zu dem „Rürup-Beiträge“ ansetzbar sind, steigt bis 2025 jährlich um 2 %. Dass die steuerlichen Auswirkungen nicht unerheblich ausfallen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen um die oben genannten Beträge geschmälert wird, können Sie sich gewiss vorstellen. Konkret sollte Ihnen dies Ihr Steuerberater ausrechnen können. Haben Sie bereits einen solchen Vertrag? Beim Beitrag besteht noch Luft nach oben? Sie möchten Steuern sparen? Und Sie möchten Ihre Versorgung im Alter anheben? Dann kann eine freiwillige Zuzahlung für Sie sinnvoll sein und wir sollten uns unterhalten. Sie haben noch keinen solchen Vertrag, möchten aber auch Steuern sparen und für das Alter vorsorgen? Auch dann haben wir eine perfekte Basis für ein gemeinsames Gespräch. Kontaktieren Sie uns!

 

Wird Ihre Krankenversicherung auch „zu teuer“?

Auch in diesem Jahr wird es bei manchen Tarifen einiger Krankenversicherer zu Beitragsanpassungen kommen. Entgegen der landläufigen Meinung sind diese Tarife dadurch aber nicht zu teuer – vielmehr kosten sie nach der Anhebung des Beitrags genau das, was sie kosten müssen, um für ihre Versichertengemeinschaft weiterhin funktionieren zu können. Die Private Krankenversicherung musste in den vergangenen Jahren einige unangenehme politische Entscheidungen verkraften. Im Zuge der Versicherungspflicht darf Kunden, die keine Beiträge zahlen, nicht mehr gekündigt werden – Kosten für akute Behandlungen müssen dennoch getragen werden. Diese Sonderbelastungen wirken sich natürlich entsprechend aus. Die steigende Lebenserwartung führt zu einer insgesamt höheren Kostenbelastung für den Versicherer als dies früher der Fall war. Die normale Kostensteigerung im Gesundheitssystem (Personal, Material, Energie…) und der allgemeine Fortschritt der Medizin (neue Behandlungsmethoden) müssen ebenso aufgefangen werden – die Privaten Krankenversicherungen haben sich ja vertraglich dazu verpflichtet, auch diese Behandlungen zu zahlen. Beitragsanpassungen sind also kaum zu vermeiden. So unangenehm das ist, so falsch ist meist die Kündigung des Vertrags. Oft lässt sich durch eine Tarifumstellung innerhalb der Tarifwelt Ihres Versicherers eine Lösung finden, die Ihrem Geldbeutel besser gefällt. Dies kann u. a. durch eine höhere Selbstbeteiligung oder den Wechsel in einen jüngeren Tarif (§ 204 VVG macht es möglich) dargestellt werden. Wenden Sie sich bitte einfach an uns, wenn Sie hierzu eine Beratung wünschen. Wir nehmen Ihre Betreuung ernst!

In aller Kürze informiert:

Spätestens ab Juli 2020 müssen auch bei Lkw ab 3,5 Tonnen bei winterlicher Wetterlage neben den Antriebsachsen auch die Lenkachsen mit Winterreifen ausgestattet werden. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Ordnet der Halter des Fahrzeugs das Fahren mit unzulässiger Bereifung an oder lässt dies wissentlich zu, wird eine Strafe in Höhe von 75 Euro fällig.

 

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