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Wissenswertes aus der Risikovorsorge für Gewerbekunden

Nicht schätzen oder über den Daumen peilen – die Summe muss stimmen!

Im Grunde ist das Prinzip recht schnell erklärt: Wer jeden versicherten Schaden in der Inhaltsversicherung komplett erstattet haben möchte, muss auch die Versicherungssumme so wählen, dass sie für die ganze Betriebseinrichtung ausreicht. Auch wenn einem dies als Selbstverständlichkeit erscheinen mag, kommt es gerade deswegen in der Praxis immer wieder zu Leistungskürzungen. Der Grund hierfür: Unterversicherung! Und meist beginnt es mit einer kleinen Ungenauigkeit: Ein Vertrag zur gewerblichen Inhaltsversicherung wird aufgenommen, man schätzt eine pauschale Summe – ohne jedoch zuvor in die entsprechenden Unterlagen geschaut zu haben. Nun erweitert man den Betrieb und vergisst beispielsweise, eine neue Maschine oder die Ausstattung eines neuen Büroarbeitsplatzes nachzumelden. – Und schon ist sie da, die Unterversicherung. Jetzt lassen Sie noch eine Produktionsspitze dazukommen, bei der produzierte Ware im Lager zur Abholung bereitsteht – und dann bricht im Betrieb unverhofft ein Feuer aus. Ab einer gewissen Schadenshöhe müssen Sie immer damit rechnen, dass der Versicherer den Schaden durch einen Gutachter aufnehmen lässt. Und dieser wird mit seinem Kennerblick recht schnell eine klare Einschätzung des realen Neuwerts, der in einem Unternehmen im Einsatz ist, gewinnen können. Diese Erkenntnisse wird er seinem Auftraggeber natürlich auch darlegen – und so ist es ein Leichtes, zu überprüfen, ob der eingekaufte Schutz überhaupt ausreichend war. Stellt die Versicherung nun fest, dass in der Gesamtheit ein Viertel der Versicherungssumme fehlt, wird sie den entstandenen Gesamtschaden auch nur zu 75 % übernehmen. Das mag zwar als ungerecht empfunden werden, aber es ist fair: Denn mehr als diese 75 % der Betriebseinrichtung waren ja auch nicht versichert. Einzelne Versicherer verzichten – zumindest in bestimmten Grenzen – auf die Anrechnung einer Unterversicherung. Dann steht wenigstens die vereinbarte Summe im Schadensfall zur Verfügung. Wir prüfen gerne für Sie, welche Möglichkeiten es für Ihre Firma gibt, diesen Risikofaktor abzumildern. Indes: Wir als Ihre Makler müssen uns darauf verlassen können, dass Ihre Angaben zur Summe korrekt sind. Nur so können wir unsere Aufgabe für Sie auch adäquat erfüllen und eine passende Absicherung finden. Bitte informieren Sie uns daher immer umgehend über jede Aufstockung bei Einrichtung und Vorräten, damit wir Ihren Schutz anpassen können. Einen Sicherheitszuschlag von 10 % sollten Sie in jedem Fall mit einkalkulieren. Gehen Sie hier kein unnötiges Risiko ein!

(Sehr) Kleine „Wertewiki“ Fragen zu einem Thema? Kontaktieren Sie uns, wir helfen gerne!

Neuwert – In der Regel der Kaufpreis eines Gegenstands ungebraucht vom Händler (ohne Rabatte, Nachlässe oder sonstige Sonderkonditionen). Basis der Summenfindung in der gewerblichen Inhaltsversicherung.

Zeitwert – Der aktuelle Preis, den man aufbringen müsste, um einen gebrauchten Gegenstand in gleicher Art, Güte und Alter wiederzubeschaffen – egal, ob ein solcher faktisch verfügbar wäre. Marktübliche Erstattungsbasis für Betriebseinrichtung mit unter 40 % Buchwert. Bestimmte Tarife bieten Ausnahmen.

Verkaufswert – Der Preis, den Sie für produzierte Ware beim Kunden verlangen. Wird im Schadensfall bei vielen Anbietern nicht erstattet, sondern nur der Herstellungspreis.

Die Probleme um Zeit- und Verkaufswert können wir gegebenenfalls unkompliziert für Sie lösen.
Sprechen Sie uns einfach an.

 

Schutz vor Insolvenz eines Auftraggebers?

Sie liefern Waren oder Dienstleistungen an andere Gewerbetreibende und haben in der aktuellen Situation das mulmige Gefühl, ob Ihre Geschäftspartner diese Krise überstehen und wie gewohnt ihren Verpflichtungen nachkommen können? Dann könnte eine Warenkreditversicherung eine mögliche Option für Sie sein.

Mit einer solchen können Sie sich gegen den finanziellen Verlust beim Ausfall von Forderungen bei Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen an Privat- und Firmenkunden wegen insolvenzbedingter Zahlungsunfähigkeit respektive Zahlungsverspätung absichern. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Ihnen die negative Bonität Ihrer Kunden nicht bekannt ist. Neben der Übernahme der offenen Summen bietet ein solcher Vertrag auch verschiedene Zusatzleistungen – wie zum Beispiel die Bonitätsprüfung Ihrer Kunden im Vorfeld der Belieferung, eine Rechtsschutzfunktion, welche die Kosten übernimmt, wenn ein Fall vor Gericht geht oder auch für das Durchsetzen eines Eigentumsvorbehalts. Und auch ein Forderungsmanagement wird im Regelfall geboten. Insgesamt also eine sehr runde Sache.

Noch ist uns von keinem Versicherer bekannt, dass er in diesem Spartensegment die Annahme von Neugeschäft ausgesetzt hätte. Angesichts der dynamischen Situation rund um das Coronavirus kann sich dies aber jederzeit ändern. Wir empfehlen daher, bei Interesse schnell zu handeln. Wir sind gerne für Sie da!

Absicherung als Sozialleistung

Ein gewisser Katalog an freiwilligen Sozialleistungen gehört heutzutage für die Eigendarstellung als attraktiver Arbeitgeber einfach dazu. Unter die vielfältigen Möglichkeiten fällt auch verschiedener Versicherungsschutz, den Sie Ihren Mitarbeitern bieten können. Die Gruppenunfallversicherung ist hier der absolute „Klassiker“. Doch hier gab es kürzlich eine steuerliche Änderung: Wurde dem versicherten Arbeitnehmer ein Direktanspruch eingeräumt, so stellen die laufenden Beiträge nun Arbeitslohn dar und sind zu versteuern. Beträgt der durchschnittliche Beitrag inklusive der gesetzlichen Versicherungssteuer (derzeit 19 %) über alle versicherten Personen des Vertrages durchschnittlich maximal 119 Euro, so kann der Arbeitgeber eine „Pauschalversteuerung“ mit einem Satz von 20 % auf den Nettobeitrag ohne Versicherungssteuer vornehmen (§ 40b Abs. 3 EStG). Angesetzt werden allerdings aus diesen 100 Euro nur 80 %. Die restlichen 20 % sind steuerfreier Reisenebenkostenersatz (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG). Die als Schadensersatz geleistete Versicherungssumme wird auch in diesem Fall steuerfrei ausgezahlt. Eine Ausnahme ist die Unfallrente. Sie ist im Leistungsfall mit dem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern. Bitte besprechen Sie die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten mit Ihrem Steuerberater. Zur Gruppenunfallversicherung, aber auch zu anderen Möglichkeiten wie etwa der betrieblichen Krankenversicherung (Krankenzusatztarife zu Kollektivbedingungen) informieren wir Sie natürlich sehr gerne!

In aller Kürze informiert:

Coronavirus hin oder her: Wir sind, wie gewohnt, immer für Sie da – vielleicht nicht persönlich, aber jederzeit telefonisch, per Mail und auch via OnlineVideochat. Ganz wie Sie es wünschen, stehen wir gerne für Ihre Anliegen zur Verfügung. Bleiben Sie gesund!

Möglichkeiten zur Absicherung von Schlüsselpersonen in Ihrem Unternehmen sind nach wie vor offen – egal, ob Sie den Ausfall wegen schwerer Krankheit oder den Todesfall absichern möchten.

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