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Wissenswertes aus der Risikovorsorge für Gewerbekunden

Das Feuerregressverzichtsabkommen ist Geschichte – was bedeutet das für Sie?

Das Jahr 2018 hat es ganz schön in sich: Betriebsrentenstärkungsgesetz neu, Datenschutz-Grundverordnung schafft viel Unsicherheit und das Feuerregressverzichtsabkommen wurde auch noch abgeschafft. Diese Regelung wurde in den 1960er-Jahren eingeführt – zu einer Zeit also, in der die Deckungssummen quer durch alle Haftpflichtsparten noch nicht sonderlich hoch waren und damit eine risikogerechte, ausreichende Abdeckung oftmals schwierig darzustellen war. Diese Regelung – das Regressverzichtsabkommen (RVA) – betraf in erster Linie Hausbesitzer und sollte diese vor existenzbedrohenden Schadenersatzforderungen im Feuerschadenfall schützen. Bei einem Brand, der auf ein angrenzendes Gebäude überspringt, kann der Feuerversicherer des dadurch ebenfalls beschädigten Gebäudes Regressanspruch gegen den Brandverursacher bzw. dessen Gebäudeversicherer stellen, sofern diesem ein Verschulden trifft. Aus diesem Grunde hatten sich Feuer-, Wohngebäude- sowie Hausratversicherer damals verpflichtet, auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche von mehr als 150.000, doch maximal 600.000 Euro unter bestimmten Voraussetzungen („Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen“) nicht geltend zu machen (z. B. ein nur leicht fahrlässig verursachter Schaden). Da heutzutage jedoch andere Möglichkeiten bestehen, sich im privaten wie im gewerblichen Haftpflichtbereich mit ausreichend hohen Versicherungssummen abzusichern und die im RVA geregelten Fälle ohnehin nur einen Teil möglicher Schäden (z. B. grob fahrlässig verursachte Schäden) darstellte, wurde es eingestellt. Die Regelung hatte sich einfach überlebt.

Welche Auswirkungen hat diese für Sie und Ihren Haftpflichtschutz? In erster Linie ist dies abhängig vom Alter Ihres Vertrags – je jünger, desto weniger werden Sie Auswirkungen befürchten müssen. Es kommt also auf den Einzelfall an. Wir schlagen daher vor, diese Änderung der Gegebenheiten zum Anlass zu nehmen, Ihren Schutz auf aktuelle Möglichkeiten hin zu überprüfen und damit ggf. negative Auswirkungen der Änderung im Keim zu ersticken.

Mögliche Schadenbeispiele

Durch einen Bedienungsfehler eines Mitarbeiters an einer Maschine kommt es in der Bäckerei von Familie R. zu einem Brand, wodurch sowohl die komplette Filiale als auch das denkmalgeschützte Nachbargebäude der Altstadt vollkommen zerstört wird. In der Teeküche eines Modegeschäfts wird vergessen, zum Ladenschluss auch die Kaffeemaschine auszuschalten. Durch die stetige Hitzeentwicklung kommt es zum Brand, der sich auch auf die höhergelegenen Stockwerke ausbreitet.

Auch uns ist Datenschutz ein Anliegen!

Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung ist in aller Munde, es gibt viel Aufregung und Unsicherheit um Dinge, die uns seit Jahren nicht fremd sind. Zurecht fragen Sie sich, was mit Ihren Unternehmens- und vor allem auch personenbezogenen Daten geschieht. Wir speichern und verarbeiten die verschiedensten Daten, die wir zur Kommunikation, Bestimmung des benötigten Versicherungsumfanges sowie der Kalkulation einer Prämie benötigen. Auch für die Betreuung im Schadenfall müssen wir Daten speichern und in Ihrem Interesse weitergeben. Das Thema Datenschutz wurde in diesen Zusammenhängen bei uns schon immer großgeschrieben. Entsprechend sorgsam gehen wir mit den uns anvertrauten Daten um und erheben nicht mehr als notwendig. Daran wird sich künftig nichts ändern. Im Gegenteil, wir möchten, dass Sie sich bei diesem sensiblen Thema rundum wohlfühlen und keine Fragen offen bleiben. Zögern Sie keinesfalls, uns anzurufen. Gerne übersenden wir Ihnen unsere neue Datenschutzrichtlinie, in der wir unter anderem Ihre Rechte darstellen. Wir verfolgen unsere Tätigkeit auf Basis des bisher mit Ihnen geschlossenen Maklervertrages und der Einwilligungserklärung in Ihrem Sinne weiter. Wir bleiben Ihr zuverlässiger Partner.

Firmenfest – öffentlich oder nicht?

Bei Veranstaltungen – speziell, wenn eine Firma als Ausrichter auftritt – stellt sich immer die Frage, handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung oder nicht? Die Grenzen können dabei recht fließend sein. Ein Sommerfest für die Belegschaft ist sicherlich eine geschlossene Veranstaltung – aber was, wenn auch die Partner und Familien der Mitarbeiter geladen sind? Oder auch Geschäftspartner? Recht schnell kommt man in einen Bereich, den Ihre Betriebshaftpflichtversicherung nicht mehr decken wird. Dann ist der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung in der Regel unumgänglich. Über eine solche lassen sich auch Sonderrisiken, die auf der Veranstaltung geboten sind, meist recht einfach mit absichern. Das kann z. B. eine Hüpfburg für Kinder sein, aber auch ein Feuerwerk, das in den Abendstunden gezündet wird. Sehr gerne prüfen wir für Sie, wie Ihre Firmenveranstaltung korrekt abzusichern ist, damit Ihnen keine bösen Überraschungen drohen. Auch für die Absicherung von gemieteter Bühnentechnik (z. B. PA, Lasershow…), Zelten und ähnlichem finden wir gerne eine Absicherungsmöglichkeit für Sie. Da es sich hier um nicht ganz alltäglichen Schutz handelt, möchten wir Sie bitten, uns mit einem ausreichenden Vorlauf zu informieren, damit wir in gewohnt solider und zuverlässiger Art und Weise für Sie tätig werden können. Gerne lassen wir Ihnen vorab auch Informationen zu den Absicherungsmöglichkeiten für Veranstalter zukommen. Wir möchten, dass Sie optimal informiert sind und helfen gerne!

Hätten Sie‘s gewusst?

  • Bereits seit 2007 besteht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung von Gewerbetreibenden, Umweltschäden zu vermeiden und aufgetretene Schäden zu sanieren (Umweltschadengesetz). Hierunter fallen Schäden an der Biodiversität der Tier- und Pflanzenwelt, Schäden an Gewässern, dem Grundwasser, dem Boden – das kann in der Spitze dazu führen, dass sogar kontaminierter Boden auf dem eigenen Betriebsgrundstück fachmännisch entsorgt werden muss. Gerne beratern wir Sie, wie eine Umweltschadenversicherung Ihr Risiko minimieren kann.

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