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Wissenswertes aus der Risikovorsorge für Gewerbekunden

Versicherungsschutz gegen die DSGVO?

Die DSGVO ist nun bereits seit über einem Monat in Kraft. Regelmäßig werden wir von Kunden gefragt, ob man sich „dagegen“ nicht versichern könne. Darauf möchten wir in dieser Ausgabe unseres Newsletters gerne eingehen. Das große Damoklesschwert über ihrem Haupt besteht natürlich in den Strafen, die bei einem Verstoß verhängt werden können. Daher ist es sicher das sinnvollste, wenn wir uns erst einmal bewusst machen, welche Geldforderungen durch Datenschutzverstöße überhaupt entstehen können. Da hätten wir:

  • die bereits angesprochenen Geldstrafen
  • die Kosten einer Abmahnung, die einen „versierte Anwälte“ bescheren können
  • konkrete Schadenersatzforderungen eines Geschädigten

Das sind also mindestens drei mögliche Flanken, von denen Gefahr droht. In mancher Versicherungsproduktschmiede hat man sich dieser Verunsicherung angenommen und spezielle Produktlösungen entwickelt bzw. Produkte entsprechend erweitert. Bewusst möchten wir hier den Bereich der Betriebshaftpflicht ausklammern, der – unabhängig vom Anbieter – schon seit Jahren Lösungen für Vermögensschäden, die aus der Verletzung von Datenschutzvorschriften resultieren, bietet. Diese konkreten Drittschäden sind daher wohl das kleinste Problem.

Unternehmenslenker gehen bei einem zu laxen Umgang mit den neuen Regeln des Datenschutzes ein hohes Risiko ein, da sie auch bei einer solchen Pflichtverletzung persönlich für die Schäden haften müssen, die sie ihrem Unternehmen zufügen. Auch interne Datenschutzbeauftragte können unter Umständen persönlich zur Rechenschaft gezogen werden, falls personenbezogene Daten nicht entsprechend der gesetzlichen Regelungen verarbeitet werden. Da im Alltag die meisten Fehler passieren – zumeist von Mitarbeitern, die durch ihre Aufgaben selbst nicht so dicht am Datenschutz angesiedelt sind – ist es unverzichtbar, Belegschaften möglichst gut auf die Herausforderungen des Datenschutzes vorzubereiten. Ein Versicherer springt hier für Sie in die Bresche und bietet Ihren Mitarbeitern Zugang zu einem E-Learning- Portal, in dem Erklärvideos für die Arbeit mit personenbezogenen Daten angeboten werden und jeder Mitarbeiter eine Art „Datenschutzführerschein“ machen kann. Zumindest Kapitalgesellschaften steht diese neue Möglichkeit offen.

Da die DSGVO ein rechtliches Thema ist, überrascht es sicherlich nicht, dass auch einer der großen Rechtsschutzversicherer eine alleinstehende Lösung entwickelt hat. Diese bündelt die wichtigsten Leistungen für rechtliche Konflikte rund um das Thema Datenschutz. So bietet beispielsweise der enthaltene Daten- und Verwaltungs-Rechtsschutz juristische Unterstützung, wenn das Unternehmen bezichtigt wird, unerlaubt Kundendaten weitergegeben zu haben. Der enthaltene Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz wiederum bietet einen Kostenschutz in Bußgeldund Strafverfahren, wenn es um Pflichtverletzungen aus Datenschutzbestimmungen geht. Der zusätzlich enthaltene Deckungsklage-Rechtsschutz für eine bestehende Cyber- Police rundet das Produkt ab. Gerne beraten wir Sie!

Dauerproblem: Unterversicherung!

In der gewerblichen Sachversicherung (z. B. Inhalts- oder Gebäudeversicherung) ist die vereinbarte Versicherungssumme Dreh- und Angelpunkt der Erstattung im Schadenfall. Sie muss ausreichend hoch ausfallen, um im Falle eines Totalschadens z. B. alles an Inventar abzudecken, was vorhanden ist. Mit der Entschädigungszahlung soll grundsätzlich eine Komplettneuanschaffung möglich sein, sonst bleiben Sie auf einem Teil der tatsächlich anfallenden Kosten sitzen. Auch bei kleineren Schäden wirkt sich die Höhe der Versicherungssumme aus, obwohl die vereinbarte Versicherungssumme noch nicht „erreicht“ wurde. Haben Sie z. B. einen echten Gesamtwert von 100.000 Euro, versichern aber nur 75.000 Euro, wird dieses Verhältnis der Unterversicherung auch auf einen Schaden von 10.000 Euro übertragen. Da Sie nur 75 % versichert haben, werden nur 7.500 Euro erstattet. Wer bewusst so verfährt, spielt mit dem Feuer. Aber auch ohne Absicht kann es schnell zu einer Unterversicherung kommen: Neuanschaffung einer weiteren Maschine, Lagerung von georderten Produkten bis zur Abholung, außerordentlicher Einkauf von Vorräten bei Sonderrabatten… An eine Nachmeldung denkt man hier nicht immer gleich. Einzelne Versicherer verzichten (zumindest in bestimmten Grenzen) auf die Anrechnung einer Unterversicherung. Dann steht wenigstens die vereinbarte Summe im Schadenfall zur Verfügung. Wir prüfen gerne für Sie, welche Möglichkeiten es für Ihre Firma gibt, diesen Risikofaktor abzumildern.

Ein Mitarbeiter war im Urlaub und alles was er mitgebracht hat war diese doofe Hepatitis-A-Infektion

300 Euro für eine Woche Türkei. Natürlich „All Inclusive“ und inkl. Flug. Dieses Schnäppchen sollte einer Bäckereifachverkäuferin eine schöne Urlaubswoche bescheren. Da man es beim Buffet des Hotels mit der Hygiene offenbar nicht gar so genau nahm, brachte sie sich eine Hepatitis-A-Infektion als ungeplantes Andenken mit. Dies erfährt Sie bei einem Arztbesuch, da ihr die ersten Tage nach dem Urlaub regelmäßig übel ist und sie sich schlapp fühlt. Da es keine größeren Probleme gibt, arbeitet sie weiter und erwähnt eher beiläufig gegenüber einer Kundin, dass sie sich im Urlaub infiziert hat. Die Kundin informiert das Gesundheitsamt, welches die Betriebsschließung anordnet. Da keine Betriebsschließungsversicherung besteht, muss der Betrieb den Ertragsausfall, die Kosten der Lohnfortzahlung und der Desinfektion selbst tragen. Auch die Entsorgung der Ware bleibt am Betriebsinhaber hängen. § 42 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) regelt unmissverständlich, mit welchen Krankheitsbildern und unter welchen Umständen ein Mitarbeiter nicht beschäftigt werden darf. Die Regelungen wurden schwerpunktmäßig für lebensmittelproduzierende Betriebe aufgestellt, gelten jedoch auch für Restaurants, Gaststätten und Hotels. Auch z. B. für Betriebskantinen gilt der Wortlaut des Gesetzes und selbst Personen, die lediglich mit Bedarfsgegenständen wie Besteck, Geschirr und anderen Arbeitsgeräten in Berührung kommen, die eine Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmitteln möglich machen, sind vom Gesetzestext berücksicht. Wer hier Gefahren für sein Unternehmen ausmachen kann, sollte nicht zögern, den Versicherungsschutz entsprechend anzupassen. Wir helfen Ihnen dabei!

Hätten Sie‘s gewusst?

Für die Branche der Immobilienverwalter ändert sich ab dem 1. August 2018 einiges. So wird ab diesem Zeitpunkt unter anderem eine Berufshaftpflichtversicherung benötigt, in der Vermögensschäden mit mindestens 500.000 Euro gedeckt sind. Ohne diese wird die Erlaubnis zum Betreiben des Gewerbes künftig nicht erteilt werden können. Bereits als Immobilienverwalter tätigen Kunden wird eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019 eingeräumt, um die Gewerbeerlaubnis nach 34c der Gewerbeordnung zu beantragen.

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