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Wissenswertes aus der Risikovorsorge für Gewerbekunden für Dezember 2020

Unfälle in der kalten Jahreszeit

Gegen Ende des Jahres merkt man richtig, wie die Natur zur Ruhe kommen möchte. Es wird später hell und früher wieder dunkel. Die Temperaturen sinken und das Wetter wartet mit Nebel, Niederschlag und Schnee auf. Aber das Arbeitsleben geht natürlich weiter und wir müssen uns auf die rauere Außenwelt einstellen. Dies betrifft auch die Fahrten zu Ihren Auftraggebern. Auf diesem Video https://youtu.be/RUlOF8tndz8 können Sie sehen, wie eine Wildschweinrotte am hellichten Tage direkt vor dem Ortseingang einer Stadt eine Straße überquert. Keines der Tiere schert sich dabei um den Verkehr, wie es scheint. Bei 150 (Bache) bis 200 (Keiler) Kilogramm Körpergewicht genügt aber schon ein einziges dieser Tiere, um bei einer Kollision mit einem Ihrer Firmenfahrzeuge schwere Schäden zu verursachen. – „Kein Problem“, werden Sie jetzt vielleicht denken. Ist ja ein Fall für die Teilkaskoversicherung und führt nicht einmal zu einer Rückstufung Ihrer Schadenfreiheitsklasse. Was aber, wenn nun einer Ihrer Mitarbeiter ausweicht oder vor Schreck das Lenkrad verzieht, ohne dass ein Kontakt mit dem Tier stattfindet – der Wagen aber dennoch im Graben landet? Hier wird die Teilkasko wohl nicht einspringen. Dies ist dann ein Fall für die Vollkasko. Sofern vorhanden, ist auch das kein Problem. Ihr Mitarbeiter kann geistesgegenwärtig eine Vollbremsung hinlegen. Dabei löst sich allerdings Ladung und beschädigt den Laderaum des Transporters. Oder der Anhänger gerät ins Schlingern und beschädigt den Transporter von außen. Das sind keine „klassischen“ Kaskoschäden mehr. Hier müssen die sogenannten BBB-Schäden (Brems-, Betriebs-, Bruchschäden) mit eingeschlossen sein, um eine Deckung zu erhalten. Dieser Einschluss hilft im Fall der Fälle, um Ihnen Zeit, Nerven und vor allem selbst aufzubringendes Geld zu sparen. Was ist nun aber mit der Ladung, die beschädigt wurde? Ihren Waren, die ausgeliefert werden sollten? Dem Material, welches Sie für einen Kundenauftrag benötigen und für das Sie bereits in Vorauslage gegangen sind? Ihre Inhaltsversicherung wird dafür in aller Regel nicht aufkommen. Schutz wird Ihnen diesbezüglich nur eine Werkverkehrversicherung bieten – eine sinnvolle Abrundung Ihres Gesamtschutzes, der nicht nur für Transportmittelunfälle wie den bereits geschilderten aufkommt. Gerne stellen wir Ihnen bei Interesse diese Absicherung mit allen Inhalten vor. Und gerne über-prüfen wir Ihre vorhandenen Versicherungen in Bezug auf sinnvolle Leistungserweiterungen. Denn guter Schutz kann in dieser besonderen Zeit kein Fehler sein. Lassen Sie uns sprechen! Es geht um Ihre Firma. Wir sind jederzeit für Sie da!

Die Werkverkehrversicherung

Sie deckt sämtliche Schäden an und Verluste von transportierten Waren, Werkzeugen und Gütern zu eigenen Unternehmenszwecken etc. durch:

  • Transportmittelunfall,
  • Brand, Blitzschlag und Explosion sowie
  • höhere Gewalt

Oft wird dieser Versicherungsschutz mit Erweiterungen angeboten: Diebstahl, Be- und Entladeschäden, Raub und räuberische Erpressung etc. Der Versicherungsschutz kann außerdem – je nach Anbieter und Tarif – durch individuelle Vereinbarungen erweitert oder eingeschränkt werden. Gerne erklären wir Ihnen bei Interesse die Sparte ausführlicher.

 

Betriebsschließung wegen Corona?
Update!

Der erste Corona-Lockdown hat für unsere Gesellschaft ein Novum dargestellt. Versicherungsunternehmen bildeten
da keine Ausnahme. Schnell fiel auf, dass man auf so eine Situation nicht vorbereitet war und das Szenario, dass so etwas passieren kann, schlicht nicht bedacht hatte. Doch wer im Land hatte das schon? Demzufolge waren auch quer durch alle Anbieter die Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung unsauber formuliert und ließen in der Situation zu viel Interpretationsspielraum. Entsprechend unterschiedlich fielen dann auch die Entscheidungen der Versicherer aus. Dem Versuch der Politik, regulierend einzuwirken, war wenig Erfolg beschert. Die „bayerische Lösung“, die zusammen mit dem Hotel- und Gaststättenverband verhandelt worden war, wurde mehrheitlich als „schlechter Kompromiss“ empfunden. Kunden, die den Klageweg bestritten, um Leistungen zu erstreiten, hatten bei Urteilsverkündung teils Erfolg, teils aber nicht. Für jeden der Beteiligten eine absolut neue Situation ohne jegliche Erfahrung – und damit ein höchst unangenehmer Zustand. Nun sind einige Monate vergangen und die Versicherungsbranche hat reagiert: Inzwischen können sich die meisten Branchen wieder gegen das Risiko der Betriebsschließung absichern (mit gegebenenfalls temporären Einschränkungen nach Regionen). Die Bedingungen wurden überarbeitet und Pandemien sind nun auf die ein oder andere Art berücksichtigt – vereinzelt wurden Sie nun ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Das stellt per se bereits eine deutliche Verbesserung dar, die für mehr Klarheit sorgt. Natürlich konnte aber auch nicht einfach so auf ein „Alles-ist-immer-Versichert“ umgestellt werden. Schutz muss kalkulierbar bleiben, sonst explodieren die Beiträge oder die Schadenszahlungen zwingen einen Versicherer in die Knie. Mit unbezahlbaren Tarifen oder einem insolventen Versicherer, der keine Leistungen mehr erbringen kann, ist letztendlich auch niemandem geholfen. Daher wurde klargestellt, dass Allgemeinverfügungen nicht versichert werden können. Zum besseren Verständnis: Wegen COVID-19 allen Versicherten aufgrund des allgemein verfügten Lockdowns Leistungen zu bringen, ist eine Sache. Gesetzt den Fall, das Virus mutiert im Dezember – nennen wir es „COVID-20“: Dann hat man es mit einem neuen Krankheitserreger zu tun und es müsste erneut an alle geleistet werden. Und genauso bei „-21“, „-22“, „-23“ – immer und immer wieder. Das ist ein absolut unkalkulierbares Risiko. Wie soll es finanziell stemmbar sein, wenn wirklich jeder Kunde mehrfach im Jahr Leistung benötigen könnte? Das Prämienaufkommen der Versichertengemeinschaft muss mindestens für die nötigen Erstattungen ausreichen – und macht nur dann für Sie als Kunden Sinn, wenn die Prämie niedriger ausfällt als die Erstattung. Sie werden das sicher nachvollziehen können. Doch nun wieder zu den Verbesserungen: Versicherbar sind nun eindeutig Einzelverfügungen, die den einzelnen Betrieb betreffen. Auch solche, die vorsorglich ausgesprochen werden, obwohl es noch keinen Erkrankungsfall gegeben hat. Das kann beispielsweise der Fleischereibetrieb sein, der zur Eingrenzung der Verbreitung der Schweinepest vorsorglich temporär von regionalen Behörden geschlossen wird. Auch hat die Pandemie die Betriebsschließungsversicherung nicht über Nacht zu einem schlechten Produkt gemacht. Hier wird die Wahrnehmung durch die Unwuchten in der Regulierung und die dazugehörigen Medienberichte deutlich verzerrt. Um es mit einem Beispiel zusammenzufassen: Ein Eisdielenbesitzer, in dessen Räumlichkeiten Salmonellen festgestellt werden, erhält weiterhin Leistung, wie schon vor Corona. Der sehr umfangreiche Schutz wurde auf den Bedarf der Zeit angepasst und bietet Ihnen nun mehr Klarheit  und damit auch ein Plus an Planungssicherheit. Das macht die Betriebsschließungsversicherung zu einem noch sinnvolleren und wertvolleren Baustein der Firmenabsicherung. Möchten Sie sich gegen die finanziellen Folgen einer behördlich angeordneten Betriebsschließung absichern? Dann lassen Sie uns sprechen und wir eruieren gemeinsam, welche Möglichkeiten es ganz konkret für Ihr Unternehmen gibt.

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