Wissenswertes aus der Risikovorsorge für Privatkunden aus dem November 2021
RENTENINFO BEACHTEN, RIESTER-/RÜRUP-CHECK – JETZT!
Seit 2002 erhält jeder gesetzlich Rentenversicherte, der das 27. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fünf Jahren Beiträge einzahlt, einmal im Jahr eine Renteninformation. In dieser wird unter anderem ausgewiesen, welchen Rentenanspruch Sie bereits angesammelt haben und – das ist die größere Zahl – welche Rente man Ihnen prognostiziert, wenn Sie weiterhin wie bisher verdienen. Seit die Renteninformation regelmäßig verschickt wird, erfreuen sich Versicherte an den immer weiter steigenden Zahlen. Doch dabei sollten Sie eine nicht unwesentliche Kleinigkeit beachten.
Die Zahl, die dort steht, ist ein Bruttobetrag!
Eigentlich ist das auch klar, wenn man sich einen Moment Zeit nimmt, um darüber nachzudenken. Die Beiträge werden ja schließlich auch vom Bruttogehalt abgezogen. Und wie beim Bruttogehalt gehen dann noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab; zudem muss mit einem Einkommensteuerabzug und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag gerechnet werden. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 stellte fest, dass die gesetzliche Altersrente grundsätzlich steuerpflichtig ist (2 BVL 17/99). Im Zuge der anschließenden Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 wurde auch eine stufenweise Anhebung des zu versteuernden Anteils der Rente eingeführt. Ab dem Jahr 2040 werden Renten zu 100 Prozent steuerpflichtig sein.
Private Vorsorge – wie auch immer geartet – ist also für einen entspannten Ruhestand unverzichtbar, wie Sie der nebenstehenden Beispielrechnung unschwer entnehmen können. Neben der betrieblichen Altersvorsorge (bAV, Schicht 1) und der privaten Vorsorge (Schicht 3) ist die staatlich geförderte Altersvorsorge (Schicht 2) mit den Varianten Riester-, Rürup- oder Basisrente eine oft sinnvolle und lukrative Möglichkeit, um die eigene Rente zu erhöhen. Durch ein ausgesprochen hohes Maß an staatlicher Förderung stellt die zu erwartende Rendite klassische Altersvorsorgeprodukte deutlich in den Schatten.
WAS VON DER RENTE ÜBRIG BLEIBT…
Ein Beispielfall:
Christine K., geb. 1981, alleinstehend, keine Kinder,
aktuelles Gehalt: 3.000 Euro brutto, keine Kirchensteuer,
Renteneintritt zum 67. Lebensjahr, keine Ausfallzeiten, keine
weitere Absicherung.
Altersrente (brutto) 967,00 Euro
./. Steuer 6,25 Euro
./. Krankenkassenbeitrag 70,59 Euro
./. Pflegeversicherung 29,49 Euro
Altersrente (netto) 860,67 Euro
Bestehende Riester- und Rürup Verträge jetzt auffüllen!
Bei Rürupverträgen betragen die Höchstbeträge für 2021 25 787 Euro bei Ledigen (51 574 Euro bei Verheirateten), wovon 92 Prozent steuerlich relevant sind. Bei Riester müssen vier Prozent Ihres zu versteuernden Jahreseinkommens durch Beiträge und Förderungen in Ihren Vertrag fließen, um die volle Zulagenförderung zu erhalten.
DER WINTER STEHT VOR DER TÜR…
Sie wissen ja sicherlich selbst: Gegen Ende des Jahres wird es draußen wieder kalt. Der Winter hält unaufhaltsam Einzug und beschert uns allerlei Unannehmlichkeiten, die auch Ihren Versicherungsschutz strapazieren können. Nachfolgend möchten wir Sie an einige Punkte erinnern, die immer wieder für Ärger in der kalten Jahreszeit sorgen.
Winterdienst – Die Verantwortung für die Räumung von Gehwegen liegt grundsätzlich beim Besitzer respektive Mieter eines Hauses. Wird sie vernachlässigt und kommt ein Dritter dadurch zu Schaden, besteht auch Schadensersatzpflicht. Hierfür kann eine Haftpflichtversicherung einspringen.
Rohrbruch – Nehmen die Leitungen des Wasser- oder Heizungssystems durch Frost Schaden, kann dies Schäden am Gebäude und/oder Ihrer Wohneinrichtung nach sich ziehen. Zwar ist das grundsätzlich ein Fall für die Wohngebäude- und/oder Hausratversicherung, aber Versicherungsschutz besteht für Frostschäden nur, wenn die Heizungsrohre in der kalten Jahreszeit auch ausreichend geheizt werden. Sorgen Sie daher stets für dementsprechend hohe Raumtemperaturen und sonstige, angebrachte Vorkehrungen.
Schneelast – Große Schneemengen in kurzer Zeit sind für viele Regionen in den Mittel- und Hochgebirgen ein wiederkehrendes Problem. Vor allem flachere Dächer, wie sie auf Garagen und Carports Verwendung finden, verkraften das aufliegende Gewicht oft nicht. Solche Schäden fallen unter den Deckmantel der Elementardeckung der Gebäudeversicherung.
Einbruchszeit – Im Winterhalbjahr wird es früher dunkel und bleibt es auch länger – perfekte Bedingungen für Einbrecher also. Achten Sie jetzt besonders darauf, dass Fenster und Türen immer verschlossen sind, wenn Sie das Haus verlassen. Sie gefährden sonst Ihren Versicherungsschutz.
…UND VOR IHRER GARAGE!
Saisonkennzeichen – Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen müssen nun wieder „eingemottet“ werden. Während der Ruhezeit ist Ihr Fahrzeug im Rahmen der Haftpflicht- und der Teilkaskoversicherung (sofern diese auch im zugelassenen Zeitraum Vertragsbestandteil ist) abgesichert – allerdings nur, wenn es sich in einem sogenannten „sicheren Einstellraum“ befindet. Konkret bedeutet das, dass Sie Ihr Fahrzeug in einer Garage oder auf einem umfriedeten Abstellplatz – also vom öffentlichen Straßenraum durch eine Mauer, einen Zaun oder eine Hecke getrennt – überwintern lassen müssen. Tun Sie dies nicht, droht ein Bußgeld. Sie dürfen es nicht einfach auf der Straße vor Ihrem Haus oder auf dem Parkplatz eines Mehrfamilienhauses abstellen. Und wenn niemand an das Fahrzeug rankommt, dann ist auch das Risiko eines Schadens geringer.
Winterreifen – Jetzt sollten Sie auch die Winterreifen aufziehen! Ihr Pkw hat nur vier postkartengroße Kontaktflächen zur Straße; da sollte der Kontakt möglichst auch bei Minustemperaturen erhalten bleiben. Der Gesetzgeber schreibt der Witterung angemessene Bereifung vor – und das aus gutem Grund: Nichts verursacht in der kalten Jahreszeit mehr Unfälle als falsche Bereifung. Ein Bremsen kann genügen, um die Kontrolle über Ihr Kfz zu verlieren. Außerdem gefährdet die Benutzung von Sommerreifen im Winter Ihren Versicherungsschutz. Neben Winterreifen können auch Ganzjahresreifen mit der „M+S“-Kennung verwendet werden. Gehen Sie bitte kein unnötiges Risiko für sich und andere Verkehrsteilnehmer ein.
Dachlawinen – Jedes Jahr werden geparkte Fahrzeuge von Dachlawinen beschädigt. Als schadhafte Einwirkung von außen sind solche Schäden in jedem Fall über die Vollkaskoversicherung gedeckt. Viele Versicherer bieten diesen Schutz aber auch bereits im Rahmen der Teilkasko an. Beachten Sie beim Abstellen Ihres Fahrzeugs aber stets den Schneestatus an angrenzenden Dächern, damit Ihnen nicht aus grob fahrlässigem Verhalten heraus ein Strick gedreht wird.
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