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Wissenswertes aus der Risikovorsorge für Gewerbekunden

Mehr als jemals zuvor: Datenschutz ist Chefsache!

Am 25. Mai ist Stichtag! Ab dann hat ausnahmslos jedes Unternehmen in Deutschland die Vorgaben der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG neu) zu erfüllen. Bei Verstößen muss mit erheblichen Bußgeldern gerechnet werden. Hier sind bereits bei leichten Verstößen bis zu 10 Mio. Euro (oder 2 % des weltweiten Konzern-Jahresumsatzes) vorgesehen. Bei schwerwiegenderen Verstößen sogar das Doppelte (z. B. Missachtung der Grundprinzipien der DSVGO).

Die Verordnung macht es grundsätzlich bereits nötig, das Thema Datenschutz quer durch alle Abteilungen Ihres Betriebs neu zu bewerten. Zudem sollte wirklich jeder Mitarbeiter bzgl. der hohen Bedeutung, die dem Datenschutz beizumessen ist, sensibilisiert werden.

Jedes Unternehmen, das mehr als neun Mitarbeiter hat und in dem personenbezogene Daten IT-gestützt verarbeitet werden, muss laut DSGVO einen Datenschutzbeauftragten vorweisen können. Damit eine Firma unter diese Vorschrift fällt, genügt bereits die Verwendung von E-Mails! Als Datenschutzbeauftragter kann ein Mitarbeiter eingesetzt werden – allerdings ist auch ein externer Datenschutzbeauftragter eine erlaubte Lösung.

Dass die Inhalte der DSGVO den Nerv der Zeit treffen, muss von einem sehr konsequenten Vorgehen der Aufsichtsbehörden ausgegangen werden. Entsprechend hoch werden Bußgelder bei Verstößen künftig ausfallen. Ein Abwälzen der Bußgelder auf eine Haftpflichtversicherung ist aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Lediglich im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sind rechtliche Auseinandersetzungen beinhaltet. Hierüber können Sie sich aber „nur“ gegen Vorwürfe verteidigen. Im Falle eines Schuldspruchs müssen Sie das Bußgeld dennoch selbst aufbringen. Wir empfehlen daher, den Lösungsweg über einen externen Datenschutzbeauftragten zu wählen, an den man sich im Fall der Fälle dann mit den eigenen Ansprüchen richten kann. Für Ihre Fragen sind wir sehr gerne da!

Datenschutz und Geldforderungen

Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen können Ihr Unternehmen viel Geld kosten. Man muss hier aber zwischen Bußgeldern (quasi die Strafe für den Rechtsbuch) und Schadensersatzforderungen der Personen, deren Daten durch einen Verstoß z. B. öffentlich gemacht wurden, unterscheiden. Das darf man nicht vermengen. Die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zählt zu den unternehmerischen Pflichten, daher sind Bußgelder quasi Ihr unternehmersiches Risiko. Kommt es zu konkreten Schadensersatzansprüchen (Zivilrecht) durch Geschädigte, ist dies natürlich in einer guten Betriebshaftpflicht gedeckt.

Meist leider nur am selben Standort…

Im Januar 2007 brannte in einer oberfränkischen Kreisstadt ein im Ortsinneren gelegener Baumarkt ab. Dabei entstand ein Schaden in Millionenhöhe. Von den allgemeinen Unannehmlichkeiten, die ein solcher Brand mit sich bringt, einmal abgesehen, mussten sich die Inhaber aber – eigentlich – keine großen Sorgen machen. Man war ausreichend hoch versichert, hatte keine Obliegenheiten verletzt und auch sonst nichts getan, was zu Problemen bei der Regulierung hätte führen können. Es blieb dennoch beim „eigentlich“, denn der Standort war über die Jahre des Bestehens des Marktes denkbar ungünstig geworden. Der Platz reichte hinten und vorne nicht mehr aus, und so plante man wohl bereits einen Wiederaufbau am Ortsrand, auf der „grünen Wiese“. Wenn man also wiederaufbauen muss, dann doch gleich an einem sinnvolleren, neuen Standort. Diesem Plan machte allerdings das Bedingungswerk der Gebäudeversicherung des Baumarkts einen Strich durch die Rechnung. Hier griff eine absolut übliche, bei nahezu allen Versicherern und Tarifen vorhandene Regelung: Eine Neuwertentschädigung findet nur statt, wenn das Gebäude auch an derselben Stelle wiedererrichtet wird. Ausnahmen von dieser Regel gibt es nahezu keine. Mit dem Zeitwert alleine hätte ein Neubau niemals finanziert werden können. Ein Standortwechsel ist aber nicht der einzige Grund, wann diese „Normalregelung“ zum Problem wird. Auch der bevorstehende Ruhestand, die Geschäftsaufgabe oder eine Veränderung der betrieblichen Tätigkeiten kann der Grund sein, dass eine Erstattung ohne Auflagen die günstigste Lösung wäre. Einige wenige Deckungskonzepte, auf die wir als Makler zugriff haben, lösen dieses Problem. Wenn Sie nach dem „Worst Case“ etwas mehr Flexibilität für Ihre Firma wünschen, sollten wir reden.

Können Sie schon Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz gilt bereits seit Anfang des Jahres. In Gesprächen mit gewerblichen Kunden stellen wir immer wieder fest, dass noch sehr viel Unsicherheit besteht, wie es sich konkret für den einzelnen Betrieb auswirkt. Wie ist das mit dem verdoppelten Umwandlungsbetrag? Ist die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente für Geringverdiener ein Muss oder ein Kann? Und wie ist das mit der Arbeitgeberzuschusspflicht für bestehende Direktversicherungen bzw./und andere bereits bestehende bAV-Verträge in anderen Durchführungswegen? All das sollten Sie und Ihre zuständigen Mitarbeiter im Personalwesen wissen, damit Sie sich rechtlich korrekt verhalten und eventuell aufkommende Fragen anderer Mitarbeiter korrekt beantworten können. Sehr gern nehmen wir uns die Zeit, Sie über die Inhalte des Gesetzes und seine Auswirkungen auf Ihr Haus aufzuklären. Vermeiden Sie unnötige Risiken, kommen Sie Ihrer Informationspflicht nach und präsentieren Sie sich Ihrer Belegschaft als der zuverlässige Arbeitgeber, der Sie sind. Wir helfen Ihnen gerne mit Fachinformationen und praktischer Hilfe in der Umsetzung. Kontaktieren Sie uns einfach in dieser Sache.

Hätten Sie‘s gewusst?

  • Bei schweren Unfällen ist es oft überlebenswichtig, dass die Helfer der Feuerwehr schnell und unkompliziert Teile des Fahrzeugs entfernen können, um Passagiere freizuschneiden. Moderne Fahrzeuge bieten in aller Regel zwar mehr Sicherheit als ältere – das erschwert aber teils die Bergungsmaßnahmen. Mittels einer Rettungskarte können Sie im Fall der Fälle selbst dabei helfen, aufzuzeigen, wo die Blechschere am besten angesetzt werden kann. Sie können diese bei Ihrem Fahrzeughersteller kostenlos beantragen. Teilweise bieten die Hersteller diese Datenblätter bereits auf ihren Webseiten zum Download an. Deponieren Sie die Karte hinter Sonnenblende der Fahrerseite, da Rettungskräfte dort danach suchen werden. Wenig Aufwand, keine Kosten und im Fall der Fälle eine Chance mehr für jeden Insassen

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